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Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) Änderungen ab 01.01.2023

Am 01.01.2023 gibt es Neuerungen bei den BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie den technischen Mindestanforderungen für die Förderung von Sanierungen und Neubauten. Wir geben einen Überblick zu Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Förderung.
 

Die aktuelle „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz

  • für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime
  • für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser

Zum ersten Januar 2023 gibt es hier, wie schon im Vorjahr, wieder einige Änderungen bei der Förderung von Sanierungen und Neubauten. Wir geben einen Überblick zu Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Förderung. Schon vorweg: Die Untergliederung in Wohn- und Nichtwohngebäude entfällt.

Änderungen bei Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Erneuerbare-Energien-Anteil: 

  • Wärmepumpen (WP) oder Biomasse-Heizungen werden nur noch gefördert, wenn der Erneuerbare-Energien-Anteil beim Heizen bei mindestens 65% liegt (vorher 55%).

Änderungen bei der Wärmepumpen-Förderung:

Damit Wärmepumpen weiterhin förderfähig sind, gelten weitere Voraussetzungen:

  • Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) vonmindestens 2,7 erreicht. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.
  •  Ab dem 01.02.2025 müssen Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, um alle Verbräuche und die erzeugten Wärmemengen messtechnisch erfassen zu können. Zudem müssen sie über eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige verfügen.
  • Die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitlich bedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) werden verschärft – die einzuhaltenden Werte sind hier abhängig der WP-Art und der Höhe der Systemtemperatur.
  • Ab 01/2024 müssen draußen stehende Luft-WP leiser werden (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung, ab 2026 10 dB niedriger).
  • Der 5%-Bonus für effiziente WP mit den Quellen Erdreich, Wasser und Abwasser ist jetzt auch auf WP mit natürlichen Kältemitteln anwendbar (ab 2030 werden dann nur noch WPs mit natürlichem Kältemittel gefördert).

Änderungen bei anderen Heizungen:

  • Der Einbau einer neuen Heizung im Bestand kann nur gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems sowie ein hydraulischer Abgleich erfolgt (nach Verfahren B, seit September 2022).
  • Heizungsoptimierungen von fossilen Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, werden nicht mehr gefördert
  • Wer eine defekte Heizung hat, wird künftig auch bei den Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik bis zu einem Jahr lang unterstützt.
  • Die „Feuerungen auf Holz- und Pelletbasis" setzt nun deutlich höhere technische Anforderungen zur Sicherstellung hoher Effizienz und niedriger Emissionen voraus:
    • Die Biomasse muss Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen, die Anlage muss mit Solarthermie gekoppelt sein. Die Solarthermie ist so zu dimensionieren, dass die Trinkwassererwärmung vollständig aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden könnte.
    • Der Bonus für saubere Biomasse wird gestrichen.
    • Der Feinstaub-Ausstoß darf höchstens 2,5mg/m3 betragen, der jahreszeitlich bedingte Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) muss mindestens 81% betragen.

Nur unter diesen Bedingungen werden Biomasseheizungen noch gefördert. Die hohen Anforderungen in diesem Bereich sollen eine Verschiebung von Biomasse-Heizungen hin zur Wärmepumpe bewirken.

Weitere Änderungen:

  • Photovoltaik-Anlagen, die nur zur Stromversorgung genutzt werden, erhalten keine Förderung mehr – nur die nötigen vorbereitenden Maßnahmen sind förderfähig.
  • Kleinere Einzelmaßnahmen werden nicht mehr gefördert: Die Untergrenze wird auf 5.000 € angehoben (vorher 2.000€).
  • Wenn kein Handwerker erreichbar ist oder Kosten gespart werden sollen, können manche Arbeiten auch in Eigenleistung erbracht werden. Bescheinigt ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung, sind die Materialkosten förderbar.
  • Brennstoffzellen, die mit grünem Wasserstoff betrieben werden, können erstmals gefördert werden – mit einem Fördersatz von 25 % (ggf. plus 10 % Austauschbonus). 
  • Anlagen sind nur förderfähig, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
  • Künftig dürfen auch Investoren Förderanträge einreichen.
  • Für kommunale Antragsteller wird die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln auf 90 % erhöht.

Änderungen bei Gebäude- und Wärmenetzen:

  • Wird ein Haus an ein Wärmenetz angeschlossen, entfallen die technischen Ansprüche an die EE-Klasse oder den Primärenergiefaktor. Die Förderung erhöht sich auf 30% (vorher 25%).
  • Dieselbe Förderung erhalten Gebäudenetze, die neu geschaffen werden. (Ausnahme: Gebäudenetze mit Biomasse: Förderung 20% wenn weitere EE einen Anteil von mindestens 25 % haben). Auch hier gilt: EE-Klasse 65% (statt 55%), Biomasse ist nur in Verbindung mit anderen erneuerbaren Energien förderbar und die Errichtung von Gebäudenetzen ist künftig von einem Energieeffizienz-Experten zu begleiten.

Änderungen bei Systemischen Maßnahmen zum Effizienzhaus

  • Die Unterscheidung von Effizienzhäusern (Wohngebäude) und Effizienzgebäuden (Nichtwohngebäude) entfällt.
  • Die EE-Klasse wird nun erst ab einem Anteil Erneuerbarer Energien von 65% erreicht (vorher 55%).
  • Neue Voraussetzung für das Erreichen der EE-Klasse ist der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Ausnahmen bestehen für das Effizienzhaus Denkmal sowie bei Nichtwohngebäuden für niedrig beheizte Zonen und für bestimmte Nutzungsprofile.
  • Zur Erfüllung der Anforderungen in der EE-Klasse dürfen grüner Wasserstoff und Biomethan ausschließlich in Brennstoffzellen-Heizsystemen anteilig angerechnet werden.
  • Alle EH müssen künftig Niedertemperatur-ready sein, das heißt, sie dürfen die Vorlauftemperatur von 55°C nicht überschreiten.
  • Worst Performing Buildings: Gebäude, die im Energie-Ausweis Klasse H (>250 kWh/m2/a) haben oder die vor 1957 gebaut wurden und deren Gebäudehülle zu höchstens 25% saniert ist, erhalten einen WPB-Bonus von 10% (vorher 5%), wenn sie Standard EH55 oder besser erzielen. Ab Februar 2023 soll dies auch für die Erzielung von EH 70 gelten und so einen Sanierungsschub bewirken.
  • Serielle Sanierungen: Werden mehrere Gebäude methodisch unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen saniert, gibt es einen SerSan-Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für Erreichung des Effizienzhaus-Standards 55 oder 40. Auch hier gilt: Ab dem 23.02.2023 können auch Förderanträge für den SerSan-Bonus für Effizienzhäuser 70 EE gestellt werden.
  • Künftig wird es auch bei der Sanierung eine NH-Klasse geben (Nachhaltigkeitsklasse).
  • Photovoltaik-Anlagen und Solarstrom-Speicher werden bei der Effizienzhaus-Sanierung nicht mehr mitgefördert (jetzt Förderung über EEG-Förderung/KfW-Programm 270).
  • Biomasse muss Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen, der Feinstaub-Ausstoß darf höchstens 2,5mg/m3 betragen.
  • Die bislang unberücksichtigten Kosten für angestellte Energieeffizienz-Expert*innen können unter den investiven Kosten angesetzt und gefördert werden.
  • Die Zuschussförderung für Kommunen wird nun klarer dargestellt und der maximale Bewilligungszeitraum vorübergehend auf 60 Monate verlängert.
  • Die (gewerbliche) Bestätigung nach Durchführung ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage gegenüber der Hausbank einzureichen.
  • Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist für die Einreichungen der (gewerblichen) Bestätigungen nach Durchführung auf begründeten Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden (Kreditförderung und Zuschussförderung)

Zuschüsse der KfW für Effizienzhäuser erfolgen durch Kreditförderung (Rückzahlungserlass eines prozentualen Anteils der Kreditsumme).

Neubauförderung

Die Neubauförderung (EH40 mit NH-Klasse) wird in der BEG WG und NWG bis zum 28.2.2023 übergangsweise fortgeführt. Ab dem 1.3.2023 sollen Neubauten über eine neue Richtlinie (BEG Klimafreundlicher Neubau KFN) gefördert werden. Die Zuständigkeit dafür liegt dann nicht mehr beim BMWK, sondern beim Bauministerium (BMWSB). Wir halten Sie auf dem Laufenden. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

Wie geht´s weiter?

Die Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung werden wir kurzfristig im KfW-Partnerportal zur Verfügung stellen. Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen wird bis zum 01.01.2023 im KfW-Partnerportal veröffentlicht.

Die Veröffentlichung der BEG-Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt Ende Dezember 2022.

Sie möchten auch auf erneuerbare Energiequellen umsteigen und benötigen eine qualifizierte Planung und Förderberatung? Dann melden Sie sich bei uns!

 

Quellen (Zugriff am 31.10.2022):

bit.ly/3W5ajTM

http://bit.ly/3F5VMAF

http://bit.ly/3B9oRtF

https://bit.ly/3H7jsHm

https://bit.ly/3UHtOAH

und Sonder-Infoletter Energieeffizienz-Expertenliste Dezember 2022 (13.12.2022)

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