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Neuerungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 8. September 2023 hat der Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Am 1. Januar 2024 wird die 2. Novelle des GEGs in Kraft treten.
Die Maßnahmen aus dem "Heizungsgesetz" sollen den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen nun schrittweise voranbringen – und damit den Klimaschutz. Die abgespeckte Version des ursprünglichen Gesetzentwurfs wird allerdings wohl nicht dafür Sorge tragen, dass Deutschland die Klimaziele bis 2030/2045 noch erreicht. Denn die Vorgaben greifen für die meisten Gebäude später als zunächst geplant und Ausnahmen sind fast schon die Regel.

Allerdings ist die Planbarkeit für Hauseigentümer durch die Novelle besser und auch das Abwarten auf die kommunalen Wärmepläne macht Sinn. Spätestens bis zum Jahr 2045 müssen dann alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden und fossilen Energieträger gehören im Heizungsbereich der Vergangenheit an.
In diesem Blogbeitrag fassen wir das GEG 2024 für Sie kurz zusammen.

Heizungsaustausch. 65 % erneuerbare Energien-Anteil sind Pflicht

Generell gilt: Ab 2024 müssen veraltete und ineffiziente Heizsysteme durch moderne, energieeffiziente Alternativen ersetzt werden. Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Beim Zeitpunkt und Spielraum wird aber zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden unterschieden.

Welche Energiequellen kommen für die neue Heizung infrage?

Um eine Heizung zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Quellen zu speisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
  • eine Wärmepumpe
  • eine Heizung auf Basis von Solarthermie
  • eine Hybrid-Heizung (etwa eine Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung oder Solar und Gasheizung)
  • eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • unter bestimmten Bedingungen eine Gasheizung: Sie muss H2-ready sein, d. h. zu 100% auf Wasserstoff umrüstbar sein
  • nur in Bestandsgebäuden: Biomasseheizungen und Gasheizungen, die nachweislich zu mindestens 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt.

Neubauten:

In Neubaugebieten müssen Heizungen bereits ab 01. Januar 2024 zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Außerhalb eines Neubaugebiets, beispielsweise für Neubauten in Baulücken, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die 
örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. 

Bestandsgebäude:

Auch Bestandsgebäude sind betroffen, für diese gelten aber Übergangsfristen und es gibt obendrein jede Menge Ausnahmen. 

Grundsätzlich gilt auch hier: Jede neu eingebaute Heizung muss zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab wann diese Regel gilt, ist allerdings abhängig von der Erstellung kommunaler Wärmeplanungen – ein neuer Fokus des GEG. Diese Pläne sollen Klarheit für Hausbesitzer schaffen, ob sie an ein zentrales Wärmenetz angeschlossen werden können oder sich selbst eine ökologische Heizung anschaffen müssen. 
In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) muss die Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2026 erfolgen. Ab dann dürfen nur noch Heizungen mit dem 65 %-Anteil erneuerbarer Energien eingebaut werden. In kleineren Städten und Gemeinden ist der Stichtag der 30. Juni 2028.
Ist ein kommunaler Wärmeplan mit Wärmenetz schon vor den Stichtagen fertig, können auch frühere Fristen greifen.
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen auch weiterhin Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings ist ab 2024 eine professionelle Beratung durch einen Energieberater, Schornsteinfeger, Heizungsinstallateur oder Elektrotechniker verpflichtend. Sie sollen etwa auf die höher werdenden Kosten für fossile Heizungen durch steigende CO2-Preise hinweisen.

Neue Gasheizungen müssen ab 01.01.24 umweltfreundlicher werden

Bis Ende 2023 ist der Einbau einer neuen Gasheizung noch ohne Einschränkung erlaubt. Für Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, gilt:
Ab 2029 müssen sie einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen, nämlich ab
2029: mindestens 15 Prozent
2035: mindestens 30 Prozent
2040: mindestens 60 Prozent
2045: 100 Prozent

Auch für Gasheizungen ist also Ende 2045 Schluss mit fossilen Quellen.

Lange Entscheidungsfristen für Eigentümer

Wichtig für Hausbesitzer: bestehende, funktionierende Heizungen dürfen zunächst weiterlaufen – für sie gibt es erst einmal keine Austauschpflicht. Vorhandene Öl- oder Gasheizungen dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall (einer sogenannten „Havarie“) müssen sie ersetzt werden. Diese Regelung gilt höchstens bis 2045 – ab dann darf in Deutschland keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl laufen.

Ist die alte, fossile Heizung entweder havariert oder zu alt, muss eine neue umweltfreundliche Heizung her. Auch hier gelten Übergangsfristen bis zu fünf Jahren (Bei Gasetagenheizungen bis zu 13 Jahren), in denen sich Eigentümer überlegen können, ob sie auf eine eigene Heizung mit überwiegend erneuerbaren Energien umsteigen oder sich an ein Fernwärmenetz anschließen lassen. Sofern ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gilt eine längere Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren.

Gebrauchte fossile Heizungen möglich

Vorübergehend darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden, wenn die alte kaputt geht. Diese darf aber maximal drei Jahre lang betrieben werden, danach muss auf eine Heizung umgestellt werden, die die neuen Vorgaben mit 65 Prozent erneuerbarer Energien erfüllt. Die gebrauchten Heizungen können käuflich erworben oder gemietet werden.

Weitere Ausnahmen und Härtefallregelung:

Im Havariefall gibt es noch eine weitere Ausnahme: Eine Härtefallregelung schützt Gebäudeeigentürmer*innen zum Beispiel bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. Dazu gehört auch ein hohes Alter oder Pflegebedürftigkeit.

Fördermittel vom Bund: kombiniert für bis zu 70 % der Investitionskosten

Um den Übergang zu energieeffizienteren Heizsystemen und erneuerbaren Energien zu erleichtern, stellt der Bund umfangreiche Fördermittel mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten bereit. Diese können für Hausbesitzer eine finanzielle Entlastung bei der Umstellung auf umweltfreundliche Heiztechnologien bedeuten. Vor allem Bürgerinnen und Bürger mit unteren und mittleren Einkommen sollen sich so den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.
Künftig soll es eine Grundförderung von 30 Prozent für den Tausch einer alten, fossilen gegen eine neue, klimafreundliche Heizung geben - unabhängig von der Heizform. Maximal sind 30.000 € für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit eines Mehrparteienhauses förderfähig. Bei letzterem erhöhen sich die förderfähigen Kosten je nach Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden werden die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl bemessen.
Wer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro hat, bekommt eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Und wer seine alte Heizung bis 2028 austauscht (die mindestens 20 Jahre alt ist), obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, erhält eine zusätzliche Förderung bis zu 20% ("Geschwindigkeits-Bonus").

 

Die Boni können miteinander kombiniert werden, ebenso wie weitere Boni für Effizienzmaßnahmen, z.B. Dämmung oder Anlagentechnik. Dabei gilt: Effizienzmaßnahmen sind in Summe zu höchstens 60.000 € pro Wohneinheit förderfähig, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt (ohne iSFP 30.000 €). 
Der maximale Fördersatz liegt bei 70 Prozent. Werden förderfähige Kosten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen zusammengezählt, sind sie in Summe maximal zu 90.000€ förderfähig. Bisher lag die Grenze hier bei 60.000 €.
Neben den Fördermitteln gibt es – ebenfalls neu - zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen (bis zu einem Jahreseinkommen von 90.000 €) sowie Möglichkeiten, die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Kostenbeteiligung der Mieter an Heizungstausch und Energieeffizienzmaßnahmen

Mieter müssen sich möglicherweise an den Kosten für den Heizungsaustausch beteiligen.

Wenn Vermieter in eine klimafreundliche Heizung investieren, dürfen sie künftig maximal zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.
Verzichtet der Vermieter auf staatliche Förderung, kann er höchstens acht Prozent der Kosten umlegen.
Die monatliche Kaltmiete darf so oder so durch diese Maßnahme um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen – die Kostenbeteiligung ist also Mieterfreundlich gedeckelt.
Nicht erlaubt ist übrigens, dass ein Vermieter etwa in ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude eine Wärmepumpe einbaut und die Mieterinnen und Mieter die hohen Stromkosten tragen müssen. Dies will die Koalition verhindern, indem sie die Umlagefähigkeit der Brennstoffkosten begrenzt.